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Mit dem 1. EheRG, das am 1. Juli 1977 in Kraft trat, sollten sowohl der Scheidungsausspruch als auch die Entscheidungen uber Folgesachen wegen der Unwagbarkeit der Scheidungsschuld davon gelost werden. Dieses beabsichtigte reine Zerruttungsprinzip wurde im Bereich des Unterhaltsrechtes weder von der Rechtsprechung noch von der Wissenschaft angenommen. Uber das sogenannte schwerwiegende Fehlverhalten kamen Schuldaspekte in das Unterhaltsrecht, die durch das UAndG festgeschrieben wurden. Die vorliegende Arbeit versucht, nachzuweisen, dass diese Gesichtspunkte nicht erforderlich sind, um gerechte Ergebnisse zu erreichen, wenn die einzelnen Unterhaltsanspruche auf den rechtfertigenden Grund zuruckgefuhrt werden.
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Mit dem 1. EheRG, das am 1. Juli 1977 in Kraft trat, sollten sowohl der Scheidungsausspruch als auch die Entscheidungen uber Folgesachen wegen der Unwagbarkeit der Scheidungsschuld davon gelost werden. Dieses beabsichtigte reine Zerruttungsprinzip wurde im Bereich des Unterhaltsrechtes weder von der Rechtsprechung noch von der Wissenschaft angenommen. Uber das sogenannte schwerwiegende Fehlverhalten kamen Schuldaspekte in das Unterhaltsrecht, die durch das UAndG festgeschrieben wurden. Die vorliegende Arbeit versucht, nachzuweisen, dass diese Gesichtspunkte nicht erforderlich sind, um gerechte Ergebnisse zu erreichen, wenn die einzelnen Unterhaltsanspruche auf den rechtfertigenden Grund zuruckgefuhrt werden.