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Das Urheberstrafrecht, das sich lange Zeit in einem Dornroschenschlaf befunden hatte, erlebt seit Ende der 60er Jahre eine Renaissance praktischer Bedeutung (Raubdruckbewegung, Musikdiebstahl, Videopiraterie) und wissenschaftlichen Interesses. Praktisch vollig bedeutungslos geblieben ist dagegen die Strafvorschrift des 107 UrhG, auch fehlte bislang eine eingehende Abhandlung. Die Arbeit untersucht, ob die Bestimmung in ihrer gegenwartigen Gestalt, insbesondere im Hinblick auf eine Erfassung des von 107 UrhG ponalisierten Verhaltens durch Urkundenfalschung und Betrug, entbehrlich ist. De lege ferenda wird gepruft, ob der weitgehend obsolete 107 UrhG dadurch aktiviert werden kann, dass sein Schutzbereich in einer Weise ausgedehnt wird, die ihm mit anderem rechtssystematischem Standort (im StGB) eine praktisch sinnvolle Rolle bei der Bekampfung des Kunstfalschertums zuweist.
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Das Urheberstrafrecht, das sich lange Zeit in einem Dornroschenschlaf befunden hatte, erlebt seit Ende der 60er Jahre eine Renaissance praktischer Bedeutung (Raubdruckbewegung, Musikdiebstahl, Videopiraterie) und wissenschaftlichen Interesses. Praktisch vollig bedeutungslos geblieben ist dagegen die Strafvorschrift des 107 UrhG, auch fehlte bislang eine eingehende Abhandlung. Die Arbeit untersucht, ob die Bestimmung in ihrer gegenwartigen Gestalt, insbesondere im Hinblick auf eine Erfassung des von 107 UrhG ponalisierten Verhaltens durch Urkundenfalschung und Betrug, entbehrlich ist. De lege ferenda wird gepruft, ob der weitgehend obsolete 107 UrhG dadurch aktiviert werden kann, dass sein Schutzbereich in einer Weise ausgedehnt wird, die ihm mit anderem rechtssystematischem Standort (im StGB) eine praktisch sinnvolle Rolle bei der Bekampfung des Kunstfalschertums zuweist.