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Rechtsprechung und h.L. halten die strafscharfende Verwertung eingestellter Taten bei der Strafzumessungsentscheidung fur den verbliebenen Prozess-Stoff grundsatzlich fur zulassig, sofern die ausgeschiedenen Elemente zuvor prozessordnungsgemass festgestellt wurden und der Angeklagte auf die Moglichkeit einer strafscharfenden Verwertung zuvor hingewiesen wurde. Diese Praxis widerspricht aber der Gesetzesintention der 154 f StPO und verstosst zudem gegen das Doppelbestrafungs- und Doppelverwertungsverbot, das Akkusationsprinzip und das Prinzip der Unschuldsvermutung. Deshalb besteht ein umfassendes Verwertungsverbot.
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Rechtsprechung und h.L. halten die strafscharfende Verwertung eingestellter Taten bei der Strafzumessungsentscheidung fur den verbliebenen Prozess-Stoff grundsatzlich fur zulassig, sofern die ausgeschiedenen Elemente zuvor prozessordnungsgemass festgestellt wurden und der Angeklagte auf die Moglichkeit einer strafscharfenden Verwertung zuvor hingewiesen wurde. Diese Praxis widerspricht aber der Gesetzesintention der 154 f StPO und verstosst zudem gegen das Doppelbestrafungs- und Doppelverwertungsverbot, das Akkusationsprinzip und das Prinzip der Unschuldsvermutung. Deshalb besteht ein umfassendes Verwertungsverbot.