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Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Theologie - Systematische Theologie, Note: 1,3, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universitaet Bonn (Rechts- und Sozialethik), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Kirchen geniessen in Deutschland in grosser Menge durch die Verfassung, Staatskirchenvertraege und Gesetze gesicherte Privilegien. Allein der Status der Koerperschaft oeffentlichen Rechts (KdoeR) verleiht den beiden grossen Kirchen in Deutschland (und noch anderen kleineren Religionsgemeinschaften) zahlreiche erhebliche Vorteile gegenueber anderen gesellschaftlichen Gruppierungen, wie beispielsweise das Recht, Steuern zu erheben, eine eigene kirchliche Disziplinargewalt, staatlich finanzierte Theologische Fakultaeten und das Privileg, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an Schulen stattfinden lassen zu koennen. Ein besonders gewichtiges Sonderrecht ist das eigene kirchliche Arbeitsrecht. Mit etwa 1,3 Mio. Angestellten sind die beiden grossen Kirchen in Deutschland nach dem Staat der zweitgroesste Arbeitgeber. Bei der Rechtmaessigkeit des Kirchenarbeitsrechts beruft sich die Kirche auf Art. 137 Abs. 3 Satz 1 GG: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstaendig innerhalb der Schranken des fuer alle geltenden Gesetzes." Trotz des eigentlich klaren Gebots, die kirchlichen Angelegenheiten muessten "innerhalb der Schranken des fuer alle geltenden Gesetzes" geregelt werden, verstoesst das kirchliche Arbeitsrecht gegen verschiedene Antidiskriminierungsgebote und schraenkt die Grundrechte ihrer Angestellten zum Teil erheblich ein. Kritik begegnet der Kirche vor allem von juristischer und gewerkschaftlicher Seite, aber auch aus anderen Seiten der Gesellschaft wie von Sozialethikern und selbst aus der Theologie. So nennt beispielsweise der an der Bonner Universitaet taetige Professor fuer Systematische Theologie mit Schwerpunkt im sozialethischen Bereich, Kress, das kirchliche Arbeitsrecht "hochgradig reformbeduerftig". Neu entfacht wurde die Diskussion aufgru
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Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Theologie - Systematische Theologie, Note: 1,3, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universitaet Bonn (Rechts- und Sozialethik), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Kirchen geniessen in Deutschland in grosser Menge durch die Verfassung, Staatskirchenvertraege und Gesetze gesicherte Privilegien. Allein der Status der Koerperschaft oeffentlichen Rechts (KdoeR) verleiht den beiden grossen Kirchen in Deutschland (und noch anderen kleineren Religionsgemeinschaften) zahlreiche erhebliche Vorteile gegenueber anderen gesellschaftlichen Gruppierungen, wie beispielsweise das Recht, Steuern zu erheben, eine eigene kirchliche Disziplinargewalt, staatlich finanzierte Theologische Fakultaeten und das Privileg, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an Schulen stattfinden lassen zu koennen. Ein besonders gewichtiges Sonderrecht ist das eigene kirchliche Arbeitsrecht. Mit etwa 1,3 Mio. Angestellten sind die beiden grossen Kirchen in Deutschland nach dem Staat der zweitgroesste Arbeitgeber. Bei der Rechtmaessigkeit des Kirchenarbeitsrechts beruft sich die Kirche auf Art. 137 Abs. 3 Satz 1 GG: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstaendig innerhalb der Schranken des fuer alle geltenden Gesetzes." Trotz des eigentlich klaren Gebots, die kirchlichen Angelegenheiten muessten "innerhalb der Schranken des fuer alle geltenden Gesetzes" geregelt werden, verstoesst das kirchliche Arbeitsrecht gegen verschiedene Antidiskriminierungsgebote und schraenkt die Grundrechte ihrer Angestellten zum Teil erheblich ein. Kritik begegnet der Kirche vor allem von juristischer und gewerkschaftlicher Seite, aber auch aus anderen Seiten der Gesellschaft wie von Sozialethikern und selbst aus der Theologie. So nennt beispielsweise der an der Bonner Universitaet taetige Professor fuer Systematische Theologie mit Schwerpunkt im sozialethischen Bereich, Kress, das kirchliche Arbeitsrecht "hochgradig reformbeduerftig". Neu entfacht wurde die Diskussion aufgru