Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - OEffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1, Universitat Wien (Institut fur Kirchenrecht), Veranstaltung: Universitatslehrgang Kanonisches Recht fur Juristen, Sprache: Deutsch, Abstract: Gemass der Legaldefinition in 1 Abs 1 VerG ist ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks . Mit dem Verweis auf den ideellen Zweck sind alle auf Gewinn gerichteten Organisationen per definitionem vom VerG ausgenommen. Abgesehen von der Frage, ob eine Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft per se als Verein gesehen werden kann, steht diesen Gemeinschaften selbstverstandlich auch zu, einen Verein zur Verfolgung sektoraler religioeser Zwecke zu grunden, wovon vor allem im sozialen und karitativen Bereich Gebrauch gemacht wird.
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - OEffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1, Universitat Wien (Institut fur Kirchenrecht), Veranstaltung: Universitatslehrgang Kanonisches Recht fur Juristen, Sprache: Deutsch, Abstract: Gemass der Legaldefinition in 1 Abs 1 VerG ist ein Verein im Sinne dieses Bundesgesetzes ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks . Mit dem Verweis auf den ideellen Zweck sind alle auf Gewinn gerichteten Organisationen per definitionem vom VerG ausgenommen. Abgesehen von der Frage, ob eine Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft per se als Verein gesehen werden kann, steht diesen Gemeinschaften selbstverstandlich auch zu, einen Verein zur Verfolgung sektoraler religioeser Zwecke zu grunden, wovon vor allem im sozialen und karitativen Bereich Gebrauch gemacht wird.