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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 1,0, Fachhochschule fur oeffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Bielefeld, Veranstaltung: Kriminalistik und Kriminologie, Sprache: Deutsch, Abstract: Mein Interesse zur vorbenannten Thematik besteht bis zum heutigen Zeitpunkt, da mein Mann und ich vor Einfuhrung des 238 StGB selbst einmal Belastigungen eines uns zunachst fremden Mannes ausgesetzt waren. Dieser Mann suchte die Nahe unseres Hauses auf, hinterliess Zettel im Briefkasten und nahm weitere stoerende Handlungen vor. Die Vorstellung, dass in der Nacht eine Person um unser Haus schleicht, die moeglicherweise gewalttatig werden koennte, loeste bei mir Unbehagen aus. Zu diesem Zeitpunkt war der 238 StGB noch nicht in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Die Polizei hatte zum damaligen Zeitpunkt keine Interventionsmoeglichkeiten bei Nachstellungen, die keinen Straftatbestand des StGB oder Ordnungswidrigkeit nach dem OWIG erfullten sowie keine Annahmen von Gefahren fur u.a. Leib oder Leben einer Person begrundeten. Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellung (GewSchG) gibt Opfern die Moeglichkeit auf zivilrechtlichem Wege einstweilige Verfugungen durch das Gericht zu erwirken. Von dieser Moeglichkeit haben wir zum damaligen Zeitpunkt keinen Gebrauch gemacht. Hatten wir beispielsweise ein gerichtliches Annaherungsverbot gegen den Stalker erwirkt, so ware jeder Verstoss dagegen eine Straftat nach 4 GewSchG, den wir hatten anzeigen koennen. Im GewSchG waren zum damaligen Zeitpunkt bereits die unzumutbaren Belastigungen durch Nachstellung aufgenommen worden. Unser Problem loeste sich dann aufgrund eines anstehenden Umzuges von allein. Weiterhin habe ich als Polizeibeamtin den Leidensdruck einiger Opfer wahrgenommen, welcher vor Einfuhrung des GewschG und des 238 StGB vorhanden war, weil hier in vielen Fallen keine Hilfe erfolg
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 1,0, Fachhochschule fur oeffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Bielefeld, Veranstaltung: Kriminalistik und Kriminologie, Sprache: Deutsch, Abstract: Mein Interesse zur vorbenannten Thematik besteht bis zum heutigen Zeitpunkt, da mein Mann und ich vor Einfuhrung des 238 StGB selbst einmal Belastigungen eines uns zunachst fremden Mannes ausgesetzt waren. Dieser Mann suchte die Nahe unseres Hauses auf, hinterliess Zettel im Briefkasten und nahm weitere stoerende Handlungen vor. Die Vorstellung, dass in der Nacht eine Person um unser Haus schleicht, die moeglicherweise gewalttatig werden koennte, loeste bei mir Unbehagen aus. Zu diesem Zeitpunkt war der 238 StGB noch nicht in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Die Polizei hatte zum damaligen Zeitpunkt keine Interventionsmoeglichkeiten bei Nachstellungen, die keinen Straftatbestand des StGB oder Ordnungswidrigkeit nach dem OWIG erfullten sowie keine Annahmen von Gefahren fur u.a. Leib oder Leben einer Person begrundeten. Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellung (GewSchG) gibt Opfern die Moeglichkeit auf zivilrechtlichem Wege einstweilige Verfugungen durch das Gericht zu erwirken. Von dieser Moeglichkeit haben wir zum damaligen Zeitpunkt keinen Gebrauch gemacht. Hatten wir beispielsweise ein gerichtliches Annaherungsverbot gegen den Stalker erwirkt, so ware jeder Verstoss dagegen eine Straftat nach 4 GewSchG, den wir hatten anzeigen koennen. Im GewSchG waren zum damaligen Zeitpunkt bereits die unzumutbaren Belastigungen durch Nachstellung aufgenommen worden. Unser Problem loeste sich dann aufgrund eines anstehenden Umzuges von allein. Weiterhin habe ich als Polizeibeamtin den Leidensdruck einiger Opfer wahrgenommen, welcher vor Einfuhrung des GewschG und des 238 StGB vorhanden war, weil hier in vielen Fallen keine Hilfe erfolg