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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Masterarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Universitat Potsdam, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Vorhandensein einer Betriebsstatte ist in Deutschland in vielerlei Hinsicht der Anknupfungspunkt fur das Bejahen der beschrankten Steuerpflicht. Verwiesen sei hier in erster Linie auf 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a Alt. 1 EStG, der das Vorliegen inlandischer Einkunfte aus Gewerbebetrieb an eine im Inland unterhaltene Betriebsstatte knupft. In Verbindung mit 1 Abs. 4 EStG wird dadurch die beschrankte Einkommensteuerpflicht und in Verbindung mit den 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 KStG die beschrankte Koerperschaftsteuerpflicht bejaht. Unterhalt ein auslandisches Unternehmen eine Betriebsstatte in Deutschland, wird es demzufolge in Deutschland beschrankt steuerpflichtig (sog. Inbound-Fall). Beschrankt steuerpflichtig heisst, dass das Unternehmen den Teil seiner Einkunfte in Deutschland versteuern muss, der auf die inlandische Betriebsstatte entfallt. Auch fur den umgekehrten Fall, dass ein deutsches Unternehmen eine Betriebsstatte in einem anderen Staat unterhalt (sog. Outbound-Fall), spielt die Betriebsstatte bei der deutschen Besteuerung eine nicht unerhebliche Rolle. Beispielsweise ist fur die Ermittlung des Gewerbeertrags gemass 9 Nr. 3 GewStG der Gewinn um den Teil zu kurzen, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstatte entfallt. Analog zu 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a Alt. 1 EStG handelt es sich gemass 34d Nr. 2 lit. a Alt. 1 EStG bei auslandischen Einkunften aus Gewerbebetrieb um Einkunfte einer in einem auslandischen Staat belegene[n] Betriebsstatte. Egal welchen der beiden Falle man betrachtet, sobald ein Unternehmen in mindestens zwei Staaten tatig wird, kommt man um den Begriff der Betriebsstatte nicht mehr herum. Dies gilt sowohl fur das nationale deutsche Steuerrecht, wie auch fur das jeweils andere nationale Steuerrecht. Auch in den Fallen, in denen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen wurde,
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Masterarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Universitat Potsdam, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Vorhandensein einer Betriebsstatte ist in Deutschland in vielerlei Hinsicht der Anknupfungspunkt fur das Bejahen der beschrankten Steuerpflicht. Verwiesen sei hier in erster Linie auf 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a Alt. 1 EStG, der das Vorliegen inlandischer Einkunfte aus Gewerbebetrieb an eine im Inland unterhaltene Betriebsstatte knupft. In Verbindung mit 1 Abs. 4 EStG wird dadurch die beschrankte Einkommensteuerpflicht und in Verbindung mit den 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 KStG die beschrankte Koerperschaftsteuerpflicht bejaht. Unterhalt ein auslandisches Unternehmen eine Betriebsstatte in Deutschland, wird es demzufolge in Deutschland beschrankt steuerpflichtig (sog. Inbound-Fall). Beschrankt steuerpflichtig heisst, dass das Unternehmen den Teil seiner Einkunfte in Deutschland versteuern muss, der auf die inlandische Betriebsstatte entfallt. Auch fur den umgekehrten Fall, dass ein deutsches Unternehmen eine Betriebsstatte in einem anderen Staat unterhalt (sog. Outbound-Fall), spielt die Betriebsstatte bei der deutschen Besteuerung eine nicht unerhebliche Rolle. Beispielsweise ist fur die Ermittlung des Gewerbeertrags gemass 9 Nr. 3 GewStG der Gewinn um den Teil zu kurzen, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstatte entfallt. Analog zu 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a Alt. 1 EStG handelt es sich gemass 34d Nr. 2 lit. a Alt. 1 EStG bei auslandischen Einkunften aus Gewerbebetrieb um Einkunfte einer in einem auslandischen Staat belegene[n] Betriebsstatte. Egal welchen der beiden Falle man betrachtet, sobald ein Unternehmen in mindestens zwei Staaten tatig wird, kommt man um den Begriff der Betriebsstatte nicht mehr herum. Dies gilt sowohl fur das nationale deutsche Steuerrecht, wie auch fur das jeweils andere nationale Steuerrecht. Auch in den Fallen, in denen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen wurde,