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Anbieter von Kapitalanlagen erstellen im Zuge der Vermarktung ihrer Produkte in der Regel ausfuhrliche Verkaufsprospekte, bei deren Erstellung sie sich der Hilfe von Experten - beispielsweise Rechtsanwalten, Wirtschaftsprufern, Steuerberatern oder Sachverstandigen - bedienen. Die Arbeit beschaftigt sich mit der Haftung dieser Experten gegenuber Kapitalanlegern bei Veroeffentlichung ihrer Aussagen in Verkaufsprospekten. Untersucht wird die Haftung de lege lata und de lege ferenda unter Berucksichtigung des Rupert Scholz-Urteils des BGH vom 17.11.2011 (Az. III ZR 103/10), welches in Bezug auf die prospektbezogene Expertenhaftung massgebliche neue Grundsatze aufgestellt hat. Abgerundet wird die Arbeit mit einem abschliessenden Gesetzesvorschlag.
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Anbieter von Kapitalanlagen erstellen im Zuge der Vermarktung ihrer Produkte in der Regel ausfuhrliche Verkaufsprospekte, bei deren Erstellung sie sich der Hilfe von Experten - beispielsweise Rechtsanwalten, Wirtschaftsprufern, Steuerberatern oder Sachverstandigen - bedienen. Die Arbeit beschaftigt sich mit der Haftung dieser Experten gegenuber Kapitalanlegern bei Veroeffentlichung ihrer Aussagen in Verkaufsprospekten. Untersucht wird die Haftung de lege lata und de lege ferenda unter Berucksichtigung des Rupert Scholz-Urteils des BGH vom 17.11.2011 (Az. III ZR 103/10), welches in Bezug auf die prospektbezogene Expertenhaftung massgebliche neue Grundsatze aufgestellt hat. Abgerundet wird die Arbeit mit einem abschliessenden Gesetzesvorschlag.