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In Deutschland koennen straffallige Mutter ihre nicht-schulpflichtigen Kinder im Falle einer Inhaftierung unter bestimmten Umstanden wahrend ihres Gefangnisaufenthaltes bei sich behalten. Es hat sich gezeigt, dass diese Kinder seltener von Entwicklungsbeeintrachtigungen betroffen sind und bei der Verinnerlichung von sozialen Normen und Werten weniger Probleme haben, als Kinder, die durch Inhaftierung von ihren Muttern getrennt wurden. Daruber hinaus stellte sich heraus, dass Mutter, die ihre Kinder wahrend der Haft bei sich hatten, seltener ruckfallig wurden, als Mutter, die durch eine Inhaftierung von ihren Kindern getrennt wurden. Aufgrund dieser positiven kriminologischen Aspekte des Mutter-Kind-Vollzuges ist dieser ein fester Bestandteil des deutschen Strafvollzuges. Dennoch gibt es kein dementsprechendes Vollzugsmodell fur Vater und ihre Kinder. Mit der Frage, ob dieser Zustand kriminologisch sinnvoll ist und juristischen Anforderungen gerecht wird, beschaftigt sich die Untersuchung.
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In Deutschland koennen straffallige Mutter ihre nicht-schulpflichtigen Kinder im Falle einer Inhaftierung unter bestimmten Umstanden wahrend ihres Gefangnisaufenthaltes bei sich behalten. Es hat sich gezeigt, dass diese Kinder seltener von Entwicklungsbeeintrachtigungen betroffen sind und bei der Verinnerlichung von sozialen Normen und Werten weniger Probleme haben, als Kinder, die durch Inhaftierung von ihren Muttern getrennt wurden. Daruber hinaus stellte sich heraus, dass Mutter, die ihre Kinder wahrend der Haft bei sich hatten, seltener ruckfallig wurden, als Mutter, die durch eine Inhaftierung von ihren Kindern getrennt wurden. Aufgrund dieser positiven kriminologischen Aspekte des Mutter-Kind-Vollzuges ist dieser ein fester Bestandteil des deutschen Strafvollzuges. Dennoch gibt es kein dementsprechendes Vollzugsmodell fur Vater und ihre Kinder. Mit der Frage, ob dieser Zustand kriminologisch sinnvoll ist und juristischen Anforderungen gerecht wird, beschaftigt sich die Untersuchung.