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Seit langerer Zeit stehen die englischen Regelungen zur Insolvenz naturlicher Personen im Blickpunkt der deutschen medialen und Fachoeffentlichkeit. Wahrend in der InsO hohe Hurden vor der Restschuldbefreiung errichtet sind, scheint es im englischen Recht einen wesentlich einfacheren Weg zu einer insolvenzrechtlichen Schuldenbefreiung zu geben. Ein Rechtsvergleich der deutschen und der englischen Regelungen bietet sich dabei deshalb an, weil sich die deutsche Insolvenzordnung seit ihrem Inkrafttreten im stetigen Wandel befindet und aus dem englischen Recht wertvolle Lehren gezogen werden koennen. Dabei sind insbesondere die kurze discharge period sowie das Fehlen von Versagungsgrunden beachtenswert. Brisant ist, aufgrund des bestehenden Insolvenztourismusses , auch die Frage nach der innerdeutschen Anerkennung einer in England erlangten discharge. Von Interesse ist hier insbesondere die Verhinderung von Rechtsmissbrauch.
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Seit langerer Zeit stehen die englischen Regelungen zur Insolvenz naturlicher Personen im Blickpunkt der deutschen medialen und Fachoeffentlichkeit. Wahrend in der InsO hohe Hurden vor der Restschuldbefreiung errichtet sind, scheint es im englischen Recht einen wesentlich einfacheren Weg zu einer insolvenzrechtlichen Schuldenbefreiung zu geben. Ein Rechtsvergleich der deutschen und der englischen Regelungen bietet sich dabei deshalb an, weil sich die deutsche Insolvenzordnung seit ihrem Inkrafttreten im stetigen Wandel befindet und aus dem englischen Recht wertvolle Lehren gezogen werden koennen. Dabei sind insbesondere die kurze discharge period sowie das Fehlen von Versagungsgrunden beachtenswert. Brisant ist, aufgrund des bestehenden Insolvenztourismusses , auch die Frage nach der innerdeutschen Anerkennung einer in England erlangten discharge. Von Interesse ist hier insbesondere die Verhinderung von Rechtsmissbrauch.