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Das Bonusmodell stellt ein neuartiges Steuerungs- und Finanzierungsmodell dar, dessen Kernelement die gesetzliche Inpflichtnahme einer Gesellschaftsgruppe zur finanziellen Foerderung privater gemeinnutziger Massnahmen ist, ohne dass die Verpflichteten eine Gegenleistung erhalten. Es ahnelt den Abgabenregelungen der Sonderabgabe und der Zwecksteuer. Im Rahmen einer Bonusregelung fehlt es jedoch an der Aufkommenswirkung zu Gunsten der oeffentlichen Hand. Es wird gezeigt, dass das Bonusmodell eine mit dem deutschen Verfassungsrecht in Einklang stehende Modellalternative zu anderen Instrumenten darstellt. Gleichzeitig wird das Verhaltnis von Sonderabgabe und Steuer beleuchtet und eine Modifikation der Sonderabgabendogmatik vorgenommen, wobei die besondere Bedeutung des sogenannten Verantwortungsprinzips herausgestellt wird.
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Das Bonusmodell stellt ein neuartiges Steuerungs- und Finanzierungsmodell dar, dessen Kernelement die gesetzliche Inpflichtnahme einer Gesellschaftsgruppe zur finanziellen Foerderung privater gemeinnutziger Massnahmen ist, ohne dass die Verpflichteten eine Gegenleistung erhalten. Es ahnelt den Abgabenregelungen der Sonderabgabe und der Zwecksteuer. Im Rahmen einer Bonusregelung fehlt es jedoch an der Aufkommenswirkung zu Gunsten der oeffentlichen Hand. Es wird gezeigt, dass das Bonusmodell eine mit dem deutschen Verfassungsrecht in Einklang stehende Modellalternative zu anderen Instrumenten darstellt. Gleichzeitig wird das Verhaltnis von Sonderabgabe und Steuer beleuchtet und eine Modifikation der Sonderabgabendogmatik vorgenommen, wobei die besondere Bedeutung des sogenannten Verantwortungsprinzips herausgestellt wird.