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Das Wahlrecht nach 103 InsO eroeffnet dem Insolvenzverwalter die Moeglichkeit, in eine laufende privatrechtliche Beziehung einzugreifen und diese (in gewissen Grenzen) zugunsten der Masse zu beeinflussen. Diese Arbeit wendet sich der Frage zu, auf welcher systematischen Grundlage das Insolvenzrecht auf privatrechtliche Beziehung einwirkt und diese begrenzt. Die so eroeffnete Schnittstelle zwischen Schuld- und Insolvenzrecht wird im Weiteren um eine zusatzliche Ebene ausgebaut, indem durch Sicherungsubereignung und Eigentumsvorbehalt auch das Sachenrecht in den Wirkungszusammenhang einbezogen wird. Die sich so ergebenden dreiseitigen Wechselwirkungen zwischen Schuld-, Sachen- und Insolvenzrecht werden zuletzt anhand verschiedener Arten des Eigentumsvorbehalts bearbeitet und dabei auch auf Dreipersonenverhaltnisse angewendet.
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Das Wahlrecht nach 103 InsO eroeffnet dem Insolvenzverwalter die Moeglichkeit, in eine laufende privatrechtliche Beziehung einzugreifen und diese (in gewissen Grenzen) zugunsten der Masse zu beeinflussen. Diese Arbeit wendet sich der Frage zu, auf welcher systematischen Grundlage das Insolvenzrecht auf privatrechtliche Beziehung einwirkt und diese begrenzt. Die so eroeffnete Schnittstelle zwischen Schuld- und Insolvenzrecht wird im Weiteren um eine zusatzliche Ebene ausgebaut, indem durch Sicherungsubereignung und Eigentumsvorbehalt auch das Sachenrecht in den Wirkungszusammenhang einbezogen wird. Die sich so ergebenden dreiseitigen Wechselwirkungen zwischen Schuld-, Sachen- und Insolvenzrecht werden zuletzt anhand verschiedener Arten des Eigentumsvorbehalts bearbeitet und dabei auch auf Dreipersonenverhaltnisse angewendet.