Religionsunterricht Von Kleineren Religionsgemeinschaften an Oeffentlichen Schulen in Deutschland
Claudia Maria Corlazzoli
Religionsunterricht Von Kleineren Religionsgemeinschaften an Oeffentlichen Schulen in Deutschland
Claudia Maria Corlazzoli
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert in seinem Art. 7 III allen Religionsgemeinschaften das subjektive Recht, fur diejenigen Schuler, die ihrem Bekenntnis angehoeren, an oeffentlichen Schulen Religionsunterricht abzuhalten. Neben den grossen christlichen Religionsgemeinschaften macht mittlerweile auch eine Vielzahl kleinerer Religionsgemeinschaften in zahlreichen Bundeslandern von diesem Recht Gebrauch. Wahrend aber sowohl der Religionsunterricht der beiden deutschen Grosskirchen als auch der mittlerweile in einigen Bundeslandern eingefuhrte muslimische Religionsunterricht bereits Gegenstand zahlreicher Abhandlungen in der juristischen Fachliteratur in Deutschland waren, wurde zum Religionsunterricht durch andere kleinere Religionsgemeinschaften bislang nur wenig veroeffentlicht. Diesen Mangel versucht die Untersuchung zu beheben, indem sie zum einen die aktuelle Situation hinsichtlich des Religionsunterrichts kleinerer Religionsgemeinschaften an oeffentlichen Schulen in Deutschland darstellt und zum anderen die zu diesem Zwecke zwischen Kultusministerien und Religionsgemeinschaften getroffenen Vereinbarungen einer rechtlichen Wurdigung unterzieht.
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