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Im Arbeits- und Wohnraummietrecht ist eine Einschrankung der Anfechtbarkeit nach 123 I Alt. 1 BGB unter den Stichworten der Grenzen des Fragerechts und des Rechts zur Luge bei unzulassigen Arbeitgeber- bzw. Vermieterfragen anerkannt. Demgegenuber wird dem Kriterium der Zulassigkeit einer vorvertraglichen Befragung ausserhalb des Arbeits- und Wohnraummietrechts keine Bedeutung beigemessen, obwohl auch z.B. Versicherer umfassende vorvertragliche Befragungen vornehmen. Diese Beschrankung der Inhaltskontrolle vorvertraglicher Fragen auf die Spezialbereiche des Arbeits- und Wohnraummietrechts ist verfehlt. Die Unzulassigkeit einer vorvertraglichen Befragung und die entsprechende Begrenzung der Anfechtbarkeit kann sich auch aus allgemeinen Grundsatzen ergeben, namentlich bei Diskriminierungsverboten, bei allgemeinen vorvertraglichen Fragenkatalogen und bei Schwachelagen im Sinne des 138 II BGB.
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Im Arbeits- und Wohnraummietrecht ist eine Einschrankung der Anfechtbarkeit nach 123 I Alt. 1 BGB unter den Stichworten der Grenzen des Fragerechts und des Rechts zur Luge bei unzulassigen Arbeitgeber- bzw. Vermieterfragen anerkannt. Demgegenuber wird dem Kriterium der Zulassigkeit einer vorvertraglichen Befragung ausserhalb des Arbeits- und Wohnraummietrechts keine Bedeutung beigemessen, obwohl auch z.B. Versicherer umfassende vorvertragliche Befragungen vornehmen. Diese Beschrankung der Inhaltskontrolle vorvertraglicher Fragen auf die Spezialbereiche des Arbeits- und Wohnraummietrechts ist verfehlt. Die Unzulassigkeit einer vorvertraglichen Befragung und die entsprechende Begrenzung der Anfechtbarkeit kann sich auch aus allgemeinen Grundsatzen ergeben, namentlich bei Diskriminierungsverboten, bei allgemeinen vorvertraglichen Fragenkatalogen und bei Schwachelagen im Sinne des 138 II BGB.