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Character Merchandising ist die wirtschaftliche Verwertung von Characters. Characters sind fiktive Figuren wie beispielsweise Lara Croft und Mickey Mouse. Character Merchandising setzt voraus, dass Dritten die Benutzung der Characters verboten werden kann. Die vorliegende Arbeit setzt sich mit dem markenrechtlichen Schutz von Characters als moeglicher Grundlage des Merchandising auseinander. Im ersten Teil der Arbeit legt der Autor die tatsachlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des Character Merchandising dar. Im zweiten Teil beschaftigt er sich mit dem Schutz von Characters als Marke. Hierzu erlautert der Autor die Funktionen der Marke und bestimmt die Markenfahigkeit sowie die Eintragungsfahigkeit der Erscheinungsformen von Characters. Auf dieser Grundlage stellt der Autor den Umfang des Characterschutzes gemass 14 MarkenG eingehend dar. Schliesslich wird die rechtserhaltende Benutzung eines als Marke geschutzten Characters erlautert, insbesondere die von der Eintragung abweichende Benutzung gemass 26 Abs. 2 MarkenG.
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Character Merchandising ist die wirtschaftliche Verwertung von Characters. Characters sind fiktive Figuren wie beispielsweise Lara Croft und Mickey Mouse. Character Merchandising setzt voraus, dass Dritten die Benutzung der Characters verboten werden kann. Die vorliegende Arbeit setzt sich mit dem markenrechtlichen Schutz von Characters als moeglicher Grundlage des Merchandising auseinander. Im ersten Teil der Arbeit legt der Autor die tatsachlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des Character Merchandising dar. Im zweiten Teil beschaftigt er sich mit dem Schutz von Characters als Marke. Hierzu erlautert der Autor die Funktionen der Marke und bestimmt die Markenfahigkeit sowie die Eintragungsfahigkeit der Erscheinungsformen von Characters. Auf dieser Grundlage stellt der Autor den Umfang des Characterschutzes gemass 14 MarkenG eingehend dar. Schliesslich wird die rechtserhaltende Benutzung eines als Marke geschutzten Characters erlautert, insbesondere die von der Eintragung abweichende Benutzung gemass 26 Abs. 2 MarkenG.