Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
Das Problem der rechtlichen Qualifizierung der Richtlinien der Bundesausschusse stellt sich seit langem. Schon nach altem Recht der RVO waren Bundesausschusse der Arzte und Krankenkassen, gebildet von den Bundesvereinigungen der Arzte und den Bundesverbanden der Krankenkassen, berufen, Richtlinien insbesondere fur die Sicherung der kassenarztlichen Versorgung zu beschliessen. Diese Kompetenz zum Richtlinienerlass hat mit dem Gesundheitsreformgesetz seine Grundlage in 92 SGB V gefunden. Gegenstand der vorliegenden Abhandlung ist es, die dogmatischen Einordnungsmoglichkeiten der Richtlinien und der sie erlassenden Bundesausschusse aufzuzeigen. Hierbei wurden insbesondere die Neuregelungen des SGB V berucksichtigt. Im Vordergrund steht dabei die Frage, unter welchem Blickwinkel die Richtlinien als verfassungsgemasse Ausserungen eines verselbstandigten Verwaltungstragers Bestand haben konnen.
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
Das Problem der rechtlichen Qualifizierung der Richtlinien der Bundesausschusse stellt sich seit langem. Schon nach altem Recht der RVO waren Bundesausschusse der Arzte und Krankenkassen, gebildet von den Bundesvereinigungen der Arzte und den Bundesverbanden der Krankenkassen, berufen, Richtlinien insbesondere fur die Sicherung der kassenarztlichen Versorgung zu beschliessen. Diese Kompetenz zum Richtlinienerlass hat mit dem Gesundheitsreformgesetz seine Grundlage in 92 SGB V gefunden. Gegenstand der vorliegenden Abhandlung ist es, die dogmatischen Einordnungsmoglichkeiten der Richtlinien und der sie erlassenden Bundesausschusse aufzuzeigen. Hierbei wurden insbesondere die Neuregelungen des SGB V berucksichtigt. Im Vordergrund steht dabei die Frage, unter welchem Blickwinkel die Richtlinien als verfassungsgemasse Ausserungen eines verselbstandigten Verwaltungstragers Bestand haben konnen.