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Bei dem am verbreitetsten Sicherungsmittel der Grundschuld verfolgen samtliche Kreditinstitute eine umfassende Absicherung in allen Kreditverhaltnissen uber die auch auf zukunftige Fremdverbindlichkeiten formularmassig erweiterte Zweckerklarung. Entgegen der hochstrichterlichen Rechtsprechung scheitert die Zweckerklarungsklausel dabei nicht an dem fur Allgemeine Geschaftsbedingungen geltenden Uberraschungsverbot. Vielmehr geht es darum, im Rahmen einer Inhaltskontrolle die Falle aufzuzeigen, in denen der dinglich Belastete nach Tilgung des Erstkredits wieder einen Anspruch auf Ruckgewahr seiner Grundschuld hat. Das Ergebnis einer Interessenabwagung beantwortet die Frage nach der Wirksamkeit der Grundschuldzweckerklarung differenziert nach dem Sicherungsanlass und der Person des Sicherungsgebers als Privatmann, Gesellschafter oder Kaufmann.
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Bei dem am verbreitetsten Sicherungsmittel der Grundschuld verfolgen samtliche Kreditinstitute eine umfassende Absicherung in allen Kreditverhaltnissen uber die auch auf zukunftige Fremdverbindlichkeiten formularmassig erweiterte Zweckerklarung. Entgegen der hochstrichterlichen Rechtsprechung scheitert die Zweckerklarungsklausel dabei nicht an dem fur Allgemeine Geschaftsbedingungen geltenden Uberraschungsverbot. Vielmehr geht es darum, im Rahmen einer Inhaltskontrolle die Falle aufzuzeigen, in denen der dinglich Belastete nach Tilgung des Erstkredits wieder einen Anspruch auf Ruckgewahr seiner Grundschuld hat. Das Ergebnis einer Interessenabwagung beantwortet die Frage nach der Wirksamkeit der Grundschuldzweckerklarung differenziert nach dem Sicherungsanlass und der Person des Sicherungsgebers als Privatmann, Gesellschafter oder Kaufmann.