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Die Reiserucktrittskostenversicherung gehort im Zeitalter des Pauschaltourismus mittlerweile zu den -Jedermann–Versicherungen, hat im versicherungsrechtlichen Schrifttum jedoch bisher wenig Beachtung gefunden. Diese Lucke soll die vorliegende Untersuchung schliessen. Ausgehend von den einzelnen Leistungsabstanden der Versicherung wird zunachst eine Einordnung in das System der Versicherungszweige vorgenommen. Dabei zeigt sich, dass die Reiserucktrittsversicherung im wesentlichen als Kombination von Haftpflichtversicherung und Versicherung gegen sonstige Aufwendungen anzusehen ist. Im weiteren wird eine Uberprufung der einzelnen Bedingungen anhand des AGB-Gesetzes vorgenommen. Einige Klauseln erweisen sich als mit 9 AGBG unvereinbar bzw. als Verstoss gegen halbzwingende Normen des VVG. Untersucht werden auch die erganzenden Klauseln zum ursprunglichen Bedingungswerk. Es bedarf insgesamt der Uberarbeitung und Anpassung an das geltende Recht.
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Die Reiserucktrittskostenversicherung gehort im Zeitalter des Pauschaltourismus mittlerweile zu den -Jedermann–Versicherungen, hat im versicherungsrechtlichen Schrifttum jedoch bisher wenig Beachtung gefunden. Diese Lucke soll die vorliegende Untersuchung schliessen. Ausgehend von den einzelnen Leistungsabstanden der Versicherung wird zunachst eine Einordnung in das System der Versicherungszweige vorgenommen. Dabei zeigt sich, dass die Reiserucktrittsversicherung im wesentlichen als Kombination von Haftpflichtversicherung und Versicherung gegen sonstige Aufwendungen anzusehen ist. Im weiteren wird eine Uberprufung der einzelnen Bedingungen anhand des AGB-Gesetzes vorgenommen. Einige Klauseln erweisen sich als mit 9 AGBG unvereinbar bzw. als Verstoss gegen halbzwingende Normen des VVG. Untersucht werden auch die erganzenden Klauseln zum ursprunglichen Bedingungswerk. Es bedarf insgesamt der Uberarbeitung und Anpassung an das geltende Recht.