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Jeder Steuerpflichtige hat das von ihm erzielte Einkommen als Ausdruck seiner individuellen Leistungsfahigkeit zu versteuern. Eine gleichmassige Besteuerung setzt voraus, dass bei der Einkommensermittlung alle Gewinne und Verluste vollstandig erfasst werden. Der Verfasser weist nach, dass stille Reserven bereits vor ihrer Realisierung Gewinnqualitat haben und einer Subjektbindung unterliegen, so dass eine interpersonale Ubertragung nur aufgrund spezieller einkommensteuerrechtlicher Normen zulassig ist. Dies gilt auch im Verhaltnis zwischen Erblasser und Erbe. Der Grundsatz der Subjektbindung stiller Reserven ist bei der Auslegung einkommensteuerrechtlicher Normen zu berucksichtigen. Der Begriff -Gewerbebetrieb- ist daher im Rahmen des 16 Abs. 3. Satz 1 EStG in Anlehnung an die 15 Abs. 2, Abs. 1 EStG tatigkeitsorientiert zu verstehen. Stirbt ein Gewerbetreibender, so erfullt dies den Tatbestand der Betriebsaufgabe.
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Jeder Steuerpflichtige hat das von ihm erzielte Einkommen als Ausdruck seiner individuellen Leistungsfahigkeit zu versteuern. Eine gleichmassige Besteuerung setzt voraus, dass bei der Einkommensermittlung alle Gewinne und Verluste vollstandig erfasst werden. Der Verfasser weist nach, dass stille Reserven bereits vor ihrer Realisierung Gewinnqualitat haben und einer Subjektbindung unterliegen, so dass eine interpersonale Ubertragung nur aufgrund spezieller einkommensteuerrechtlicher Normen zulassig ist. Dies gilt auch im Verhaltnis zwischen Erblasser und Erbe. Der Grundsatz der Subjektbindung stiller Reserven ist bei der Auslegung einkommensteuerrechtlicher Normen zu berucksichtigen. Der Begriff -Gewerbebetrieb- ist daher im Rahmen des 16 Abs. 3. Satz 1 EStG in Anlehnung an die 15 Abs. 2, Abs. 1 EStG tatigkeitsorientiert zu verstehen. Stirbt ein Gewerbetreibender, so erfullt dies den Tatbestand der Betriebsaufgabe.