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Der Unternehmer in der Krise, der sich der drohenden oder schon eingetretenen Zahlungsunfahigkeit gegenuber sieht, wird mit verschiedenen Pflichten konfrontiert. Insbesondere ist es dem Geschaftsfuhrer einer GmbH verwehrt, weiterhin Zahlungen zu leisten. Dem gegenuber existiert jedoch die Pflicht, die Beitrage zur Sozialversicherung abzufuhren. Im Falle der Nichterfullung droht gemass 266 a Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Durch diese Strafrechtsvorschrift wird eine Pflichtenkollision heraufbeschworen, die den Unternehmer in ein auswegloses Dilemma bringt. Das Strafrecht kann hier keine praventiven Wirkungen entfalten.
Nach Darstellung der Entstehungsgeschichte und genauer Einordnung wird der Anwendungsbereich des 266 a Abs. 1 StGB aufgezeigt. Es wird deutlich, dass dieser vorwiegend auf die Insolvenz beschrankt ist. Mangels Praventionswirkung wird schliesslich das Ergebnis herausgearbeitet, dass auf einen solchen Straftatbestand gut verzichtet werden kann, dass dies im Hinblick auf Entkriminalisierungsbestrebungen sogar sinnvoll ist.
Im letzten Teil des Buches wird deshalb nach Alternativen Ausschau gehalten, die ausserhalb des Strafrechts gesucht werden. Die Hoffnungen konzentrieren sich dabei in erster Linie auf ein effizienteres Insolvenzmanagement.
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Der Unternehmer in der Krise, der sich der drohenden oder schon eingetretenen Zahlungsunfahigkeit gegenuber sieht, wird mit verschiedenen Pflichten konfrontiert. Insbesondere ist es dem Geschaftsfuhrer einer GmbH verwehrt, weiterhin Zahlungen zu leisten. Dem gegenuber existiert jedoch die Pflicht, die Beitrage zur Sozialversicherung abzufuhren. Im Falle der Nichterfullung droht gemass 266 a Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Durch diese Strafrechtsvorschrift wird eine Pflichtenkollision heraufbeschworen, die den Unternehmer in ein auswegloses Dilemma bringt. Das Strafrecht kann hier keine praventiven Wirkungen entfalten.
Nach Darstellung der Entstehungsgeschichte und genauer Einordnung wird der Anwendungsbereich des 266 a Abs. 1 StGB aufgezeigt. Es wird deutlich, dass dieser vorwiegend auf die Insolvenz beschrankt ist. Mangels Praventionswirkung wird schliesslich das Ergebnis herausgearbeitet, dass auf einen solchen Straftatbestand gut verzichtet werden kann, dass dies im Hinblick auf Entkriminalisierungsbestrebungen sogar sinnvoll ist.
Im letzten Teil des Buches wird deshalb nach Alternativen Ausschau gehalten, die ausserhalb des Strafrechts gesucht werden. Die Hoffnungen konzentrieren sich dabei in erster Linie auf ein effizienteres Insolvenzmanagement.