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Die Institutionalisierung von Auslanderbeiraten im Wege kommunaler Selbstverwaltung setzte vor nahezu drei Jahrzehnten ein; 1989 erfolgte die erste kommunalverfassungsrechtliche Verankerung. Mittlerweile sind die Auslanderbeirate Regelungsgegenstand von acht Gemeinde- und vier Landkreisordnungen. Die Gesetzes- und Verwaltungswirklichkeit - auch die der formell-gesetzlich unberucksichtigten Auslanderbeirate - wird von der Arbeit nachgezeichnet und auf den Prufstand gestellt. Dabei werden sowohl verfassungsrechtliche Fragestellungen wie die nach der Ausubung von Staatsgewalt durch Auslanderbeirate als auch fur die Praxis bedeutsame kommunalrechtliche Problemstellungen erstmalig beantwortet. Die jungsten Staatsburgerschaftsrechtsanderungen, das Auslanderwahlrecht und das Ausschusswesen werden nicht als Alternativen fur die politisch umstrittenen Auslanderbeirate angesehen.
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Die Institutionalisierung von Auslanderbeiraten im Wege kommunaler Selbstverwaltung setzte vor nahezu drei Jahrzehnten ein; 1989 erfolgte die erste kommunalverfassungsrechtliche Verankerung. Mittlerweile sind die Auslanderbeirate Regelungsgegenstand von acht Gemeinde- und vier Landkreisordnungen. Die Gesetzes- und Verwaltungswirklichkeit - auch die der formell-gesetzlich unberucksichtigten Auslanderbeirate - wird von der Arbeit nachgezeichnet und auf den Prufstand gestellt. Dabei werden sowohl verfassungsrechtliche Fragestellungen wie die nach der Ausubung von Staatsgewalt durch Auslanderbeirate als auch fur die Praxis bedeutsame kommunalrechtliche Problemstellungen erstmalig beantwortet. Die jungsten Staatsburgerschaftsrechtsanderungen, das Auslanderwahlrecht und das Ausschusswesen werden nicht als Alternativen fur die politisch umstrittenen Auslanderbeirate angesehen.