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Rechtsprechung und herrschende Lehre lehnen im Hinblick auf die Rechtsfolgen und die Behandlung fehlerhafter Personengesellschafterbeschlusse eine Ausfullung der durch das Fehlen gesetzlicher Regelungen entstehenden Lucke durch eine analoge Anwendbarkeit der in den 241 ff. AktG enthaltenen Grundsatze kategorisch ab. Die Untersuchung zeigt, dass dieser Standpunkt nicht haltbar ist. Tatsachlich richtet sich das Beschlussmangelrecht verbandsformubergreifend im wesentlichen nach einheitlichen Grundsatzen. Lediglich in einzelnen Punkten fordern verbandsformspezifische Besonderheiten im Hinblick auf das unterschiedliche Bedurfnis nach Rechtssicherheit, die unterschiedliche Bedeutung und Tragweite der Beschlusse fur den Verband und den Rechtsverkehr und das unterschiedliche Schutzbedurfnis der Verbandsmitglieder eine abweichende Behandlung.
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Rechtsprechung und herrschende Lehre lehnen im Hinblick auf die Rechtsfolgen und die Behandlung fehlerhafter Personengesellschafterbeschlusse eine Ausfullung der durch das Fehlen gesetzlicher Regelungen entstehenden Lucke durch eine analoge Anwendbarkeit der in den 241 ff. AktG enthaltenen Grundsatze kategorisch ab. Die Untersuchung zeigt, dass dieser Standpunkt nicht haltbar ist. Tatsachlich richtet sich das Beschlussmangelrecht verbandsformubergreifend im wesentlichen nach einheitlichen Grundsatzen. Lediglich in einzelnen Punkten fordern verbandsformspezifische Besonderheiten im Hinblick auf das unterschiedliche Bedurfnis nach Rechtssicherheit, die unterschiedliche Bedeutung und Tragweite der Beschlusse fur den Verband und den Rechtsverkehr und das unterschiedliche Schutzbedurfnis der Verbandsmitglieder eine abweichende Behandlung.