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Schadigt das herrschende Unternehmen die von ihm abhangige Gesellschaft breitflachig, so muss es mit Anspruchen der Geschadigten ebenso wie im Vertragskonzern rechnen. Dies hat der BGH in seiner aktuellen Rechtsprechung zum qualifiziert faktischen Konzern bestatigt. Auf Grundlage der -TBB-Entscheidung- des BGH, die im Anschluss an die -Video-Entscheidung- erging, werden Tatbestand und Rechtsfolgen des qualifiziert faktischen Konzerns herausgearbeitet. Ob im Jahresabschluss der abhangigen Gesellschaft die Bildung einer Verlustubernahmeforderung in Frage kommt bzw. ob das herrschende Unternehmen fur die Verpflichtungen eine Ruckstellung ansetzen muss, wird anschliessend gepruft. Im dritten Schritt wird untersucht, ob die gefundenen bilanziellen Ansatze auch fur die steuerliche Gewinnermittlung massgeblich sind und welche Besonderheiten im Steuerrecht auftreten.
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Schadigt das herrschende Unternehmen die von ihm abhangige Gesellschaft breitflachig, so muss es mit Anspruchen der Geschadigten ebenso wie im Vertragskonzern rechnen. Dies hat der BGH in seiner aktuellen Rechtsprechung zum qualifiziert faktischen Konzern bestatigt. Auf Grundlage der -TBB-Entscheidung- des BGH, die im Anschluss an die -Video-Entscheidung- erging, werden Tatbestand und Rechtsfolgen des qualifiziert faktischen Konzerns herausgearbeitet. Ob im Jahresabschluss der abhangigen Gesellschaft die Bildung einer Verlustubernahmeforderung in Frage kommt bzw. ob das herrschende Unternehmen fur die Verpflichtungen eine Ruckstellung ansetzen muss, wird anschliessend gepruft. Im dritten Schritt wird untersucht, ob die gefundenen bilanziellen Ansatze auch fur die steuerliche Gewinnermittlung massgeblich sind und welche Besonderheiten im Steuerrecht auftreten.