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Der Kommentar erschliesst das Parteiengesetz einschliesslich seiner verfassungsnormativen Fundamente (Art. 21 GG) sowie das europaische Parteienrecht. Systematisch argumentiert der Kommentar mit Sensibilitat fur die historischen Dimensionen des Parteienwesens und dessen politikwissenschaftliche Bedingungsfaktoren. Hierbei nimmt der Kommentar - ungeachtet der Transformationen von Staatlichkeit - die in das Grundgesetz eingeschriebene Differenz von Staat und Gesellschaft ernst. Vor deren Hintergrund erweisen sich die politischen Parteien als institutionelle Scharniere zwischen Staat und Gesellschaft. Deshalb profiliert der Kommentar das Parteienrecht als Querschnittsmaterie, die vielfaltige Bezuge nicht nur zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sondern auch zum Zivil-, Finanz-, Bilanz-, Straf- und Prozessrecht aufweist.
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Der Kommentar erschliesst das Parteiengesetz einschliesslich seiner verfassungsnormativen Fundamente (Art. 21 GG) sowie das europaische Parteienrecht. Systematisch argumentiert der Kommentar mit Sensibilitat fur die historischen Dimensionen des Parteienwesens und dessen politikwissenschaftliche Bedingungsfaktoren. Hierbei nimmt der Kommentar - ungeachtet der Transformationen von Staatlichkeit - die in das Grundgesetz eingeschriebene Differenz von Staat und Gesellschaft ernst. Vor deren Hintergrund erweisen sich die politischen Parteien als institutionelle Scharniere zwischen Staat und Gesellschaft. Deshalb profiliert der Kommentar das Parteienrecht als Querschnittsmaterie, die vielfaltige Bezuge nicht nur zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sondern auch zum Zivil-, Finanz-, Bilanz-, Straf- und Prozessrecht aufweist.