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Leistungen Dritter pragen das Wirtschaftsleben: Handler bitten Hersteller, an Abnehmer auszuliefern, Gesellschaften erfullen oder besichern Verbindlichkeiten konzernverbundener Unternehmen, Banken kommen Zahlungsauftragen ihrer Kontoinhaber nach. Diese alltagliche Vielgestaltigkeit macht sie fur das Insolvenzanfechtungsrecht bedeutsam, Leistungen Dritter bilden gar den Prufstein seiner Dogmatik. Florian Bartels systematisiert ihre Formen und trennt dabei in die drei Verhaltnisse zwischen Forderungsschuldner, -glaubiger und Leistendem. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anfechtung richtet er an dieser Struktur aus. So koennen sich in der Insolvenz des Dritten Schuldner und Glaubiger oder in der des Schuldners Dritter und Glaubiger der Anfechtung ausgesetzt sehen. Es gilt, dieses Beziehungsgeflecht zu entwirren, etwa um in der Insolvenz von Drittem und Schuldner nicht den Glaubiger ‘doppelt’, sondern den ‘richtigen’ Anfechtungsgegner in Anspruch zu nehmen.
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Leistungen Dritter pragen das Wirtschaftsleben: Handler bitten Hersteller, an Abnehmer auszuliefern, Gesellschaften erfullen oder besichern Verbindlichkeiten konzernverbundener Unternehmen, Banken kommen Zahlungsauftragen ihrer Kontoinhaber nach. Diese alltagliche Vielgestaltigkeit macht sie fur das Insolvenzanfechtungsrecht bedeutsam, Leistungen Dritter bilden gar den Prufstein seiner Dogmatik. Florian Bartels systematisiert ihre Formen und trennt dabei in die drei Verhaltnisse zwischen Forderungsschuldner, -glaubiger und Leistendem. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anfechtung richtet er an dieser Struktur aus. So koennen sich in der Insolvenz des Dritten Schuldner und Glaubiger oder in der des Schuldners Dritter und Glaubiger der Anfechtung ausgesetzt sehen. Es gilt, dieses Beziehungsgeflecht zu entwirren, etwa um in der Insolvenz von Drittem und Schuldner nicht den Glaubiger ‘doppelt’, sondern den ‘richtigen’ Anfechtungsgegner in Anspruch zu nehmen.