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Jens Eisfeld analysiert die rechts- und staatstheoretischen Lehren von Immanuel Kant und Johann Gottlieb Fichte sowie deren allgemeine erkenntnis- und wissenschaftstheoretische Grundlagen. Im Hinblick auf die kantische Rechts- und Staatsphilosophie zeigt sich dabei die zentrale Bedeutung der Zweiweltenlehre, also der UEberzeugung Kants von der Existenz einer selbstandigen bzw. subjektunabhangigen Welt der Dinge an sich. Die rechts-, staats- und politiktheoretische Konsequenz der Zweiweltenlehre besteht darin, dass sie den Menschen in die Lage versetzt, unabhangig von den Vorgaben der empirischen Wirklichkeit (und damit unabhangig vom positiven Recht) ein verbindliches Recht aus reiner Vernunft erkennen zu koennen. Demgegenuber schafft Fichte mit seinem materialen oder empirischen Idealismus - der nicht nur fur den nachkantischen Idealismus, sondern fur zahlreiche Philosophenschulen des 19. und 20. Jahrhunderts pragend wird - die Zweiweltenlehre Kants ab. Das hat zur Folge, dass bei Fichte die gesamte Welt aus dem Ich hervorgeht, so dass die empirische Wirklichkeit (unter Einschluss des positiven Rechts) nicht mehr kontingent, sondern normativ notwendig ist. Fichte verlegt damit die Kantische Welt der Dinge an sich in die empirische Wirklichkeit und schafft so die grundlegende erfahrungstheoretische Voraussetzung fur eine Theorie des positiven Rechts. Die Erkenntnis eines seinsunabhangigen Vernunftrechts ist damit delegitimiert; verbindliches Recht kann jetzt nur im Positiven entstehen, mithin im Staat. Der Staat wird so bei Fichte selbst zum Rechtserzeuger, wahrend der Rechtsinhalt nicht mehr vom Individuum, sondern von den Bedurfnissen des Kollektivs her festgelegt wird.
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Jens Eisfeld analysiert die rechts- und staatstheoretischen Lehren von Immanuel Kant und Johann Gottlieb Fichte sowie deren allgemeine erkenntnis- und wissenschaftstheoretische Grundlagen. Im Hinblick auf die kantische Rechts- und Staatsphilosophie zeigt sich dabei die zentrale Bedeutung der Zweiweltenlehre, also der UEberzeugung Kants von der Existenz einer selbstandigen bzw. subjektunabhangigen Welt der Dinge an sich. Die rechts-, staats- und politiktheoretische Konsequenz der Zweiweltenlehre besteht darin, dass sie den Menschen in die Lage versetzt, unabhangig von den Vorgaben der empirischen Wirklichkeit (und damit unabhangig vom positiven Recht) ein verbindliches Recht aus reiner Vernunft erkennen zu koennen. Demgegenuber schafft Fichte mit seinem materialen oder empirischen Idealismus - der nicht nur fur den nachkantischen Idealismus, sondern fur zahlreiche Philosophenschulen des 19. und 20. Jahrhunderts pragend wird - die Zweiweltenlehre Kants ab. Das hat zur Folge, dass bei Fichte die gesamte Welt aus dem Ich hervorgeht, so dass die empirische Wirklichkeit (unter Einschluss des positiven Rechts) nicht mehr kontingent, sondern normativ notwendig ist. Fichte verlegt damit die Kantische Welt der Dinge an sich in die empirische Wirklichkeit und schafft so die grundlegende erfahrungstheoretische Voraussetzung fur eine Theorie des positiven Rechts. Die Erkenntnis eines seinsunabhangigen Vernunftrechts ist damit delegitimiert; verbindliches Recht kann jetzt nur im Positiven entstehen, mithin im Staat. Der Staat wird so bei Fichte selbst zum Rechtserzeuger, wahrend der Rechtsinhalt nicht mehr vom Individuum, sondern von den Bedurfnissen des Kollektivs her festgelegt wird.