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Unter den strafprozessualen Garantien des Art. 6 EMRK nimmt das Recht des Angeklagten auf konfrontative Zeugenbefragung einen besonders prominenten Platz ein. Das belegen zahlreiche Entscheidungen nationaler Gerichte und des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte. Gleichwohl fehlt es bisher an einem stimmigen dogmatischen Konzept, an dem sich der Rechtsanwender beim Umgang mit diesem Recht orientieren kann. Das Werk will diese Lucke schliessen. Nach einer Untersuchung der historischen und dogmatischen Grundlagen des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK arbeitet Matthias Krausbeck die der Rechtsprechung zugrunde liegenden Massstabe und Prinzipien heraus und misst diese an rechtstheoretischen und verfassungsdogmatischen Einsichten. Auf diese Weise entwickelt er eine umfassende Theorie des Konfrontationsrechts, die er schliesslich fur praktisch besonders relevante Fallgruppen ausdifferenziert.
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Unter den strafprozessualen Garantien des Art. 6 EMRK nimmt das Recht des Angeklagten auf konfrontative Zeugenbefragung einen besonders prominenten Platz ein. Das belegen zahlreiche Entscheidungen nationaler Gerichte und des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte. Gleichwohl fehlt es bisher an einem stimmigen dogmatischen Konzept, an dem sich der Rechtsanwender beim Umgang mit diesem Recht orientieren kann. Das Werk will diese Lucke schliessen. Nach einer Untersuchung der historischen und dogmatischen Grundlagen des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK arbeitet Matthias Krausbeck die der Rechtsprechung zugrunde liegenden Massstabe und Prinzipien heraus und misst diese an rechtstheoretischen und verfassungsdogmatischen Einsichten. Auf diese Weise entwickelt er eine umfassende Theorie des Konfrontationsrechts, die er schliesslich fur praktisch besonders relevante Fallgruppen ausdifferenziert.