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Die Entstehung des modernen Verfassungsbegriffs ist mit den Revolutionen von 1776 und 1789 verbunden. Der Verfassungsdiskurs reflektiert nicht nur die revolutionare UEberwindung der altstandischen Gesellschaft, sondern den allgemeinen Verrechtlichungsprozess staatlicher Herrschaft im Zeichen der Aufklarung. In der Monarchiekonzentration der europaischen Verfassungswelt nach 1800 spiegelt sich der napoleonische Staatsautoritarismus. Ulrike Mussig veranschaulicht in ihrem Ausblick auf den europaischen Konstitutionalismus, dass das Erstarken der Parlamente nach der franzoesischen Julirevolution 1830/31 zu einem fliessenden UEbergang vom konstitutionellen zum parlamentarischen System bei gleichbleibendem Normenbestand gefuhrt hat: Die Regierung des Monarchen war zwar formal nicht an die parlamentarischen Mehrheitsverhaltnisse gebunden, ihre Berucksichtigung war jedoch politische Normalitat. Dadurch kam es in Frankreich, Belgien und England zu einem erheblichen Parlamentarisierungsschub, wahrend in der deutschen Verfassungspraxis der repressive bundespolitische Rahmen einen dauerhaften Einfluss der Kammern auf die monarchisch bestimmten Regierungen verhindert hat. Gerade diese Offenheit des Konstitutionalismus im Verhaltnis zwischen Monarch und Parlament zeigt, dass es Verfassungsgeschichte nicht mit statischen Ordnungszusammenhangen der Herrschaftsbegrundung und -begrenzung zu tun hat. Das Krafteverhaltnis der Verfassungsgroessen ist vielmehr in Bewegung. Dieses evolutionare Verstandnis der Verfassungsgeschichte beherrscht die Studie zur europaischen Verfassungsdiskussion.
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Die Entstehung des modernen Verfassungsbegriffs ist mit den Revolutionen von 1776 und 1789 verbunden. Der Verfassungsdiskurs reflektiert nicht nur die revolutionare UEberwindung der altstandischen Gesellschaft, sondern den allgemeinen Verrechtlichungsprozess staatlicher Herrschaft im Zeichen der Aufklarung. In der Monarchiekonzentration der europaischen Verfassungswelt nach 1800 spiegelt sich der napoleonische Staatsautoritarismus. Ulrike Mussig veranschaulicht in ihrem Ausblick auf den europaischen Konstitutionalismus, dass das Erstarken der Parlamente nach der franzoesischen Julirevolution 1830/31 zu einem fliessenden UEbergang vom konstitutionellen zum parlamentarischen System bei gleichbleibendem Normenbestand gefuhrt hat: Die Regierung des Monarchen war zwar formal nicht an die parlamentarischen Mehrheitsverhaltnisse gebunden, ihre Berucksichtigung war jedoch politische Normalitat. Dadurch kam es in Frankreich, Belgien und England zu einem erheblichen Parlamentarisierungsschub, wahrend in der deutschen Verfassungspraxis der repressive bundespolitische Rahmen einen dauerhaften Einfluss der Kammern auf die monarchisch bestimmten Regierungen verhindert hat. Gerade diese Offenheit des Konstitutionalismus im Verhaltnis zwischen Monarch und Parlament zeigt, dass es Verfassungsgeschichte nicht mit statischen Ordnungszusammenhangen der Herrschaftsbegrundung und -begrenzung zu tun hat. Das Krafteverhaltnis der Verfassungsgroessen ist vielmehr in Bewegung. Dieses evolutionare Verstandnis der Verfassungsgeschichte beherrscht die Studie zur europaischen Verfassungsdiskussion.