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Deutschland stand im 20. Jahrhundert zweimal vor der Herausforderung, von Staates wegen verubte Verbrechen mit im Tatzeitpunkt geltenden Vorschriften des nationalen Strafrechts ahnden zu mussen. Wie schon in den NS-Gewaltverbrecherprozessen erhoben die Tater in den Strafverfahren zu den Toetungen an der DDR-Grenze den Einwand, was gestern Recht gewesen sei, koenne heute nicht Unrecht sein. Damit warfen sie eine Grundsatzfrage an der Grenze von Recht und Moral auf, die eng mit dem Verbot ruckwirkender Bestrafung verknupft ist. Der Strafrechtler und Rechtsphilosoph Gustav Radbruch hat sie 1946 in einem Text zu beantworten versucht, dessen zentrale Stelle in der Verbindung von Verleugnungs- und Unertraglichkeitsthese besteht. Im Anschluss an diese sogenannte Radbruchsche Formel analysiert Hans Vest einerseits die Grenzen des Rechtsbegriffes und legt fest, unter welchen Voraussetzungen Unrechtserlasse die Rechtsnatur nicht erlangen. Bestimmte Erlasse koennen anhand von Kriterien wie Nichtoeffentlichkeit und Verschleierung der wahren Regelungsmaterie namlich als Nicht-Recht definiert werden . Andererseits entwickelt der Autor diejenigen voelkerrechtlichen Voraussetzungen, die es erlauben, unertraglich ungerechten Gesetzen die Rechtsgeltung abzusprechen. Die Untersuchung versteht sich als Versuch angewandter Methodenlehre, der ublicherweise strikt unterschiedene dogmatische, rechtstheoretische und rechtsphilosophische Argumente zu einer Gesamtsicht integriert. Dabei zeigt sich, dass die reformulierte Radbruchsche Formel deutlich leistungsstarker ist als gemeinhin angenommen wird.
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Deutschland stand im 20. Jahrhundert zweimal vor der Herausforderung, von Staates wegen verubte Verbrechen mit im Tatzeitpunkt geltenden Vorschriften des nationalen Strafrechts ahnden zu mussen. Wie schon in den NS-Gewaltverbrecherprozessen erhoben die Tater in den Strafverfahren zu den Toetungen an der DDR-Grenze den Einwand, was gestern Recht gewesen sei, koenne heute nicht Unrecht sein. Damit warfen sie eine Grundsatzfrage an der Grenze von Recht und Moral auf, die eng mit dem Verbot ruckwirkender Bestrafung verknupft ist. Der Strafrechtler und Rechtsphilosoph Gustav Radbruch hat sie 1946 in einem Text zu beantworten versucht, dessen zentrale Stelle in der Verbindung von Verleugnungs- und Unertraglichkeitsthese besteht. Im Anschluss an diese sogenannte Radbruchsche Formel analysiert Hans Vest einerseits die Grenzen des Rechtsbegriffes und legt fest, unter welchen Voraussetzungen Unrechtserlasse die Rechtsnatur nicht erlangen. Bestimmte Erlasse koennen anhand von Kriterien wie Nichtoeffentlichkeit und Verschleierung der wahren Regelungsmaterie namlich als Nicht-Recht definiert werden . Andererseits entwickelt der Autor diejenigen voelkerrechtlichen Voraussetzungen, die es erlauben, unertraglich ungerechten Gesetzen die Rechtsgeltung abzusprechen. Die Untersuchung versteht sich als Versuch angewandter Methodenlehre, der ublicherweise strikt unterschiedene dogmatische, rechtstheoretische und rechtsphilosophische Argumente zu einer Gesamtsicht integriert. Dabei zeigt sich, dass die reformulierte Radbruchsche Formel deutlich leistungsstarker ist als gemeinhin angenommen wird.