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Die dritte Gewalt ist im Bereich der richterlichen Entscheidungstatigkeit von Weisungen freigestellt. Axel Tschentscher zeigt, dass die demokratische Legitimation nach dem herrschenden organisatorisch-formalen Modell zu Inkonsistenzen fuhrt. Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes interpretiert er im Sinne eines Kontrollmodells demokratischer Legitimation, bei dem die potentielle Inhaltskontrolle als primares Kriterium dient. Das grundgesetzlich gebotene Legitimationsniveau kann bei funktionierender sachlich-inhaltlicher demokratischer Legitimation in einzelnen Bereichen auch ohne das personell-organisatorische Element der Legitimationskette verwirklicht werden. Die legitimatorische Reichweite der richterlichen Gesetzesbindung wurde unterschatzt, wollte man dem Gesetzgeber eine tatsachlich ausgeubte, flachendeckende Steuerung statt bloss potentieller Inhaltskontrolle abverlangen. Nach dem Kontrollmodell bietet sich den Landern ein breites Spektrum grundgesetzkonformer Verfahren der Richterbestellung, unter denen selbst kooptative Elemente nicht von vornherein ausgeschlossen sind.
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Die dritte Gewalt ist im Bereich der richterlichen Entscheidungstatigkeit von Weisungen freigestellt. Axel Tschentscher zeigt, dass die demokratische Legitimation nach dem herrschenden organisatorisch-formalen Modell zu Inkonsistenzen fuhrt. Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes interpretiert er im Sinne eines Kontrollmodells demokratischer Legitimation, bei dem die potentielle Inhaltskontrolle als primares Kriterium dient. Das grundgesetzlich gebotene Legitimationsniveau kann bei funktionierender sachlich-inhaltlicher demokratischer Legitimation in einzelnen Bereichen auch ohne das personell-organisatorische Element der Legitimationskette verwirklicht werden. Die legitimatorische Reichweite der richterlichen Gesetzesbindung wurde unterschatzt, wollte man dem Gesetzgeber eine tatsachlich ausgeubte, flachendeckende Steuerung statt bloss potentieller Inhaltskontrolle abverlangen. Nach dem Kontrollmodell bietet sich den Landern ein breites Spektrum grundgesetzkonformer Verfahren der Richterbestellung, unter denen selbst kooptative Elemente nicht von vornherein ausgeschlossen sind.